Safety Signs at Work: What UK Law Actually Requires From Employers

ASR A1.3: Pflichten für Sicherheitskennzeichnung

Wenn Sie einen Betrieb in Deutschland führen, unterliegen Sie einer Vorschrift, die weit über "ein Schild über dem Notausgang" hinausgeht. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und legt fest, was jeder Arbeitgeber bereitstellen muss — unabhängig von Branche oder Betriebsgröße.

Wer diese Vorgaben nicht erfüllt, riskiert nicht nur ein Bußgeld. Es drohen Beanstandungen bei einer Kontrolle der Arbeitsschutzbehörde oder Berufsgenossenschaft — im schlimmsten Fall der Grund, warum eine Gefahr nicht rechtzeitig erkannt wurde. Hier erfahren Sie, was die Vorschrift konkret verlangt und wo die häufigsten Lücken liegen.

Woher die Verpflichtung stammt

Die allgemeine Pflicht zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ergibt sich aus § 3a ArbStättV. Die konkrete Ausgestaltung — welche Zeichen, in welcher Form, an welchen Stellen — regelt die ASR A1.3, erarbeitet vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), zuletzt aktualisiert im März 2022.

Die ASR A1.3 setzt die Mindestanforderungen der europäischen Richtlinie 92/58/EWG in deutsches Recht um. Wer sich an die ASR A1.3 hält, kann von der sogenannten Vermutungswirkung ausgehen: Die Anforderungen der ArbStättV gelten dann als erfüllt. Wählt ein Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nachweisen, dass diese mindestens das gleiche Schutzniveau bietet.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Verstöße gegen die ArbStättV können als Ordnungswidrigkeit nach § 9 ArbStättV in Verbindung mit § 25 ArbSchG geahndet werden. Kontrollen führen die Arbeitsschutzbehörden der Länder (Gewerbeaufsicht) sowie die zuständigen Berufsgenossenschaften durch. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Gefährdung von Beschäftigten kann im Einzelfall auch eine strafrechtliche Verantwortung nach § 26 ArbSchG in Betracht kommen.

Die Kategorien der Sicherheitskennzeichnung nach DIN EN ISO 7010

Die ASR A1.3 schreibt vor, dass Sicherheitszeichen überwiegend der Norm DIN EN ISO 7010 entsprechen müssen — dieser Standard vereinheitlicht Form, Farbe und Piktogramm jeder Kategorie:

Verbotszeichen

Roter Kreis auf weißem Grund mit diagonalem Balken. Verbieten ein Verhalten, das eine Gefahr herbeiführen könnte.

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Warnzeichen

Gelbes Dreieck mit schwarzem Rand und Piktogramm. Warnen vor einer konkreten Gefahr am jeweiligen Ort.

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Gebotszeichen

Blauer Kreis. Schreiben ein bestimmtes Verhalten vor, etwa das Tragen persönlicher Schutzausrüstung.

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Rettungszeichen

Grünes Quadrat oder Rechteck. Zeigen Fluchtwege, Notausgänge und Erste-Hilfe-Einrichtungen an.

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Brandschutzzeichen

Rotes Quadrat oder Rechteck. Zeigen den Standort von Feuerlöschern, Wandhydranten und weiterer Brandschutzausrüstung an.

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Rein textbasierte Zeichen ohne Piktogramm erfüllen die Anforderungen der DIN EN ISO 7010 nicht mehr. Falls in Ihrem Betrieb noch solche Kennzeichnungen im Einsatz sind, sollten diese ersetzt oder ergänzt werden.

Beleuchtete und langnachleuchtende Kennzeichnung

Dort, wo natürliches oder künstliches Licht nicht ausreicht — Treppenhäuser, Technikräume, Nachtschichtbereiche — verlangt die ASR A1.3 beleuchtete oder langnachleuchtende Sicherheitszeichen, die auch bei Stromausfall sichtbar bleiben. Diese müssen den Anforderungen der DIN 67510-1, Klasse C entsprechen.

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Akustische Signale

Brandalarme und Evakuierungssirenen fallen in diese Kategorie. Die ASR A1.3 legt Anforderungen an Lautstärke und Unterscheidbarkeit vom Umgebungslärm fest — sowie einen oft übersehenen Punkt: Ein akustisches Signal muss nach jeder Auslösung unmittelbar wieder einsatzbereit sein.

Mündliche Kommunikation

Mündliche Anweisungen und Warnungen — direkt oder über Lautsprecheranlagen — gelten als formaler Kommunikationskanal im Sinne der ASR A1.3. Besonders relevant bei mehrsprachigen Belegschaften: Eine mündliche Anweisung sollte stets durch Piktogramm-Kennzeichnung ergänzt, nicht durch sie ersetzt werden.

Handzeichen

Bei Vorgängen, bei denen Lärm oder Entfernung eine mündliche Kommunikation ausschließen — Kranbetrieb, Gabelstaplereinsatz, Verladevorgänge — schreibt die ASR A1.3 standardisierte Handzeichen vor, die sowohl von der weisenden als auch von der ausführenden Person identisch verstanden werden.

Kennzeichnung von Hindernissen und Verkehrswegen

Ein häufig unterschätzter Teil der Vorschrift betrifft die Bodenmarkierung. Überall dort, wo Beschäftigte gegen ein Hindernis stoßen, stolpern oder stürzen könnten — Rampenkanten, Bereiche mit geringer Durchgangshöhe, Grenzen innerbetrieblicher Verkehrswege — muss die Fläche gekennzeichnet werden:

  • Gelb-schwarz, im Winkel von ca. 45°, für Hindernisse und Gefahrenbereiche
  • Rot-weiß, üblicherweise für Zugangswege zu Brandschutzeinrichtungen und Sperrbereiche

Dies ist einer der häufigsten Mängel bei behördlichen Kontrollen: Verkehrswege existieren, sind aber nicht entsprechend dem geforderten Standard markiert.

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Checkliste zur Konformität für Arbeitgeber und Sicherheitsbeauftragte

  • Ist die gesamte piktogrammbasierte Kennzeichnung konform mit DIN EN ISO 7010 — keine rein textbasierten Zeichen mehr im Einsatz?
  • Sind Zeichen in schlecht beleuchteten Bereichen beleuchtet oder langnachleuchtend?
  • Werden akustische Alarme getestet und sind sie nach Auslösung automatisch wieder einsatzbereit?
  • Wird mündliche Kommunikation bei Sprachbarrieren durch visuelle Kennzeichnung ergänzt?
  • Verwenden Kran-, Stapler- oder Ladevorgänge standardisierte Handzeichen?
  • Sind Hindernisse, Gefahrenbereiche und Verkehrswege korrekt mit gelb-schwarzen oder rot-weißen Streifen im richtigen Winkel markiert?
  • Ist die Brandschutzausrüstung von jedem Punkt der Halle aus auf einen Blick erkennbar?
  • Wurden die Beschäftigten nachweislich über die Bedeutung der betrieblichen Kennzeichnung unterwiesen?

Wird auch nur eine Frage mit "Nein" beantwortet, handelt es sich um eine konkrete, leicht zu behebende Lücke — typischerweise der erste Punkt, den eine Arbeitsschutzbehörde bei einer Kontrolle bemängelt.

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